News

Aktuelle Corona-Bestimmungen beim TC VSV

Die aktuellen Verordnungen und Richtlinien der Bundesregierung bezüglich Covid-19 sind einzuhalten. Die nachfolgenden Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen beinhalten die Vorgaben des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie des Gesundheitsministeriums. Jegliche Haftung des ÖTV und seiner Landesverbände im Zusammenhang mit den nachfolgenden Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen ist ausgeschlossen.

Aktuelle Corona-Bestimmungen beim TC VSV

Die Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen können jederzeit aktualisiert werden. Alle Bezeichnungen in männlicher Form gelten geschlechtsneutral. Es wurden vier Bereiche für den Tennissport (Vereinsbetrieb/Spielbetrieb, Meisterschaftsbetrieb, Turnierbetrieb und Trainingsbetrieb) definiert, für die die nachfolgenden Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen maßgeblich sind. Für die Einhaltung der nachfolgend angeführten Regeln sind der Vereinsvorstand, die Anlagenleitung oder Trainer - vorzugsweise ÖTV-Lizenzcoaches - zuständig. Trotz der Größe eines einzelnen Tennisplatzes (meist ca. 700 m2) ist es wichtig, dass auch alle Abstandsregeln eingehalten werden. Das Betreten einer Anlage (FFP2-Maske erforderlich) ist nur jenen Personen (getestet, geimpft oder genesen, in Folge kurz GGG) gestattet, die zumindest einen der folgenden Nachweise erbringen können: 

1. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf 

2. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf

 3. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf

 4. ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde

 5. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 a. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf b. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf c. ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf d. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf 

6. Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde, 

7. Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf

 8. Nachweis eines gültigen Schultests für Kinder und Jugendliche (Test-Pickerl)

 9. Vorort-Test: Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, kann ausnahmsweise ein SARS-CoV2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer nicht öffentlichen Sportstätte durchgeführt werden. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Bei Vereinstennisanlagen ohne Personal vor Ort reicht ein gut sichtbarer Aushang oder Anschlag bzw. eine Vorab-Information per Mail an die Mitglieder mit Hinweis auf diese Regel. Wir zählen auf die Eigenverantwortung der Mitglieder. Im Fall einer behördlichen Kontrolle ist immer ein entsprechender Nachweis bereitzuhalten. Personen, die die Sportstätte betreten, müssen sich selbstständig in einer Kontaktliste erfassen. Das kann beispielsweise durch Eintragung in eine aufliegende Besucherliste mit Kontaktdaten und Unterschrift erfolgen. Das Betreten einer Anlage ist selbstverständlich ausnahmslos dann nicht gestattet, wenn eine Person Symptome einer Covid-19-Infektion aufweist oder die entsprechenden Krankheiten/Symptome im Haushalt oder im nahen persönlichen Umfeld der Person aufgetreten sind! Personen, die die folgenden Regeln missachten, sind von der Anlage zu verweisen. Jeder Spieler nimmt auf eigene Gefahr am Spielbetrieb teil.

User ImagePeter Ermann, 01. Juni 2021